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Sonntag, 5.September 2010
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Allgemeine Geschäftsbedingunen Reisen scandtrack touristik GmbH

- nachfolgend: ST –

1. Abschluss des Reisevertrages

a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde ST den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich oder fernmündlich erfolgen. DieBenutzung der schriftlichen Anmeldeformulare wird empfohlen.
b) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle anderen inder Anmeldung mit aufgeführten Kunden, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung eineentsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.
c) Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung zustande. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, richten sich die wechselseitig geschuldeten Leistungen allein nach dem der jeweiligender Buchung zugrunde liegenden, aktuellen im Reisekatalog enthaltenen Leistungsbeschreibung sowie den sonstigen Reiseunterlagen (Anmeldung und Bestätigung).

2. Zahlung des Reisepreises

a) ST kann Zahlung und Anzahlung auf den Reisepreis nur dann verlangen, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k BGB vor der Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis ausgehändigt worden ist. Der Veranstalter hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen.
b) Unter Beachtung von a) ist nach Vertragsschluss eine Anzahlung von 20% des Reisepreises pro Teilnehmer zu leisten.
c) Die Restzahlung wird unter Beachtung von a) vier Wochen vor Reisebeginn fällig.
d) Buchungen innerhalb vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Kunden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabeder vollständigen Reiseunterlagen unter Einschluss desSicherungsscheins aus.

3. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von ST nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. ST ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zusetzen. Ggf. wird ST dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. ST ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträgliche Änderungen des Zustiegs-/Abfahrtsortes (bei Busreisen und–transfers) vorzunehmen, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

4. Preisänderungen

a) ST behält sich die Änderung der in seinen Katalogen und sonstigen Ausschreibungen angegebenen Preise vor. Eine Änderung kann insbesondere bei Inanspruchnahme preishöherer Zusatzkontingente, bei Änderung der Preise von Leistungsträgern für Beförderungskosten sowie bei der Änderung von Flughafen, Einreisegebühren und Wechselkursen erforderlich werden. Für Preisanpassungen nach Vertragsabschluss gilt Ziffer 4.b).

b) ST behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungs- oder Unterbringungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt zuändern:

Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten erhöhen, so ist ST berechtigt den Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen:

Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann ST von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden.

Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben wie Hafen-oder Flughafengebühren, kann ST den Reisepreis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen.

Grundsätzlich ist eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehrals vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für ST nicht vorhersehbar waren.

Bei einer Anpassung des Reisepreises nach Vertragsschluss hat ST den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Im Falle von Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reiseverlangen, wenn ST in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreisfür den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Kunde hat unverzüglich nach unserer entsprechenden Erklärung die Rechte nach dem vorhergehenden Absatz gegenüber ST geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so verliert ST den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ST kann unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende Entschädigung pro Person beanspruchen:
- Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
- Rücktritt vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
- Rücktritt vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 45 % des Reisepreises
- Rücktritt vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
- Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises
- Rücktritt bei Nichtanreise (no show) 95 % des Reisepreises.

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, also die geforderte Entschädigung.Tritt ein einzelner Kunde die Reise nicht an, so wird dies wie ein am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag behandelt.

6. Rücktritt und Kündigung durch ST

a) ST kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass eine weitere Teilnahme für ST und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch,wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. ST steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nichtersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche von ST im Übrigenbleiben unberührt. Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wievorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann ST auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kostengehen zu Lasten des Kunden.
b) Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist ST bis zwei Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreiserhält der Kunde dann in voller Höhe zurück, soweit nicht eine Regelungim Sinne von Ziffer 6. d) zustande kommt.
c) Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann ST eine Veranstaltung absagen,wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeitenfür ST nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie ST im Falle der Durchführung der Reise Kostenverursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze bezogen auf diese Reise überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände von ST zu vertreten sind. Dem Kunden wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von ST keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 3. d) unberührt bleibt.
d) Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absagevon ST gemäß Ziffer 6. a) und b) kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise von ST verlangen, wenn ST in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Kunden obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt von ST diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis

Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Kunde gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25,00 € eine Umbuchung vornehmen. ST ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Kunden entgegenzunehmen. In diesen Fällen wird dem Kunden anheim gestellt, den Rücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klauseln zu erklären und ggf. die Neuanmeldung einer anderen Reise vorzunehmen. Der Kunde kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. ST kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten sind die evtl. zusätzlichen Kosten und pauschale Gebühren in Höhe von 15,00 € sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner.

8. Kündigung infolge höherer Gewalt

Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. ST ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, tragen ST und der Kunde je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten muss der Kunde tragen.

9. Beschränkung der Haftung

a) Die vertragliche und die deliktische Haftung von ST ist auf einen Betrag von 4.500,00 EUR beschränkt,

- soweit ein Schaden des Kunden, der nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- soweit ST für ein dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung in den vorgenannten Fällen auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden können, kann sich ST gegenüber dem Kunden auf diese Vorschriften berufen.

c) ST haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch ihn ausgeschrieben sind und die der Kunde im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er anden Leistungsträger oder Dritte ein mit diesem vereinbartes Entgelt entrichtet (z.B. bestimmte Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.)
d) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben, soweit nicht ein Fall von 9.a) vorliegt, unberührt.
e) Kommt ST die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Das Warschauer Übereinkommen in Verbindung mit dem Montrealer Übereinkommen beschränktin der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verluste und Beschädigungen von Gepäck und in Ausnahmefällen die Haftung für Tod und Verletzungen. Sofern ST in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet ST nach dem für diese geltenden Bestimmungen.
f) Kommt ST bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
g) Kommt der Kunde im Falle von Gepäckschäden oder –verlusten seiner Obliegenheit gem. Ziffer 13. dieser Bedingungen nicht nach, verliert er darauf beruhende Ansprüche gegen ST gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, es wird ein Schaden wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltensvon ST oder eines Erfüllungsgehilfen geltend gemacht.

10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- /Gesundheitsvorschriften

a) Sofern in den Reisebeschreibungen von ST nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Kunden deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Kataloges Änderungen eintreten, werden die Kunden darüber in Kenntnis gesetzt.
b) Kunden, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitenden Reisen ausdrücklich hinweisen, da ST ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von ST bedingt sind.
c) Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Kunde bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.
d) Bezüglich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird ST die Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung oder in der Rubrik „Informationen -> Länderinformationen“ wiedergegebenen Anforderungen vor Antritt der Reiseinformieren. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von ST bedingt sind.

11. Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen

a) Mängel oder Störungen sind den von ST eingesetzten Scouts und Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an ST, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Kunde durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm aufdiesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Scouts und Reiseleiter von ST sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen ST anzuerkennen.
b) Dem Kunden steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) BGB nur dann zu, wenn er ST fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von ST verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durchein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

12. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüchenach den §§ 651 c-f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber: scandtrack touristik GmbH, Sperberstraße 25, 16556 Borgsdorf geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c-f BGB verjähren innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Dies gilt nicht, soweit diese Ansprüche auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit durch ST, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt ferner nicht für sonstige Schäden des Reisenden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ST, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

13. Flugreisen

a) Es gelten im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Aus zwingenden Gründen notwendig werdende Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers durch den ausführenden Luftfrachtführer. ST wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen gemäß Ziff. 14 informieren. Am Zielort geschieht dies durch Aushang an den Informationstafeln oder Abdruck in den Informationsmappen, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden oder durch die Reiseleiter direkt. Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem vorgesehenen Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch oder mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen zu informieren.
b) Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen.
c) Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an den jeweiligen ausführenden Luftfrachtführer(die Fluggesellschaft) zu richten.
d) Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 90 Minuten vorder angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben angegebenen Zeitpunkt, ist derausführende Luftfrachtführer berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
e) Die Beförderung von Schwangeren kann aufgrund der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem verweigert werden. Bei bestehender Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Luftbeförderung ist daher ST unverzüglich zu informieren, damit indem Einzelfall eventuell bestehende Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.

14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet ST als Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ST verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald ST weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss ST den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss ST den Kunden über den Wechsel informieren. ST muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Auf Ziffer 13 wird verwiesen. Die „Black List" ist auf folgender Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/pdf/list_de.pdf abrufbar.

15. Gepäckbeförderung

Gepäck wird im normalen Umfang befördert (bei Flugreisen bis zu 20 kg pro Gast). Das bedeutet, pro Person (maximal) einen Koffer und ein Stück Handgepäck. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von ST. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft.

Kofferbeschädigungen oder -verlust sind unmittelbar gegenüber dem Beförderungspersonal und unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung zu melden.

16. Gerichtsstand

Für das Mahnverfahren und für alle Streitigkeiten aus dem Reisevertrag mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie Personen, die nach Abschluss des Vertrages den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für alle Vollkaufleute und für Passivprozesse ist Borgsdorf (Amtsgericht Oranienburg), der Sitz von ST.

17. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen, dasselbe gilt für die Bestimmungen in der Rubrik „..." und den Allgemeinen Reisebedingungen.

scandtrack touristik GmbH
Sperberstrasse 26,16556 Borgsdorf,
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T +49 (0) 3303 29 73 111
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